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Rechtsprechung
   BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R   

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BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2004,8517)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2004,8517)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2004 - B 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2004,8517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen; Zulassung als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung; Honorarbegrenzung bei Fallzahlzuwachs von mehr als 5 Prozent; Rechtmäßigkeitsanforderungen an einen Honorarverteilungsmaßstab; Gebot ...

  • Judicialis

    HVM § 12 Abs 4a ff; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 1; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 2; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerungen im Honorarverteilungsmaßstab

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    HVM darf Fallzahlzuwachs auf 5 Prozent begrenzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Bei der Ausgestaltung des HVM haben die KÄVen, wie im Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 (B 6 KA 54/02 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zusammenfassend ausgeführt ist, einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist.

    Gerade seit den 1993 eingeführten Begrenzungen der Erhöhungen der Gesamtvergütungen besteht ein Bedarf nach Beschränkungen der Vergütung für Zuwächse sowohl des Fallwertes als auch der Fallzahl, um so die Gesamthonorarsituation zu stabilisieren und damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern sowie die Versorgungsqualität zu steigern (vgl die Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 211; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

    Im Urteil vom 10. Dezember 2003 (B 6 KA 54/02 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hat der Senat dies im Rahmen der Überprüfung von Individualbudgets dahin weitergeführt, dass im HVM zugelassene prozentuale Steigerungen nicht auf das bisherige Abrechnungsvolumen des Arztes, sondern auf einen generellen Wert wie zB den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe bezogen werden "sollten", um ungleiche Zuwachsmöglichkeiten auszuschließen.

    Mit ihr ist allgemein dem Erfordernis entsprochen, dass eine Regelung bestehen muss, die in Sondersituationen Ausnahmeentscheidungen ermöglicht (vgl dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Aus der Fallzahl allein ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine zu umfangreiche und deshalb qualitativ mutmaßlich unzulängliche Tätigkeit des Arztes (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369; SozR aaO Nr. 44 S 359).

    So stellen Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen, die nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V getroffen werden können, sinnvolle flankierende Maßnahmen zur Absicherung der Wirkung der Praxisbudgets dar (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 f; SozR aaO Nr. 44 S 362).

    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

    Er hat diese Ausgestaltung aber nicht als die einzig rechtmäßige bezeichnet und insoweit lediglich ausgeführt, dass eine solche Regelung "einen vertretbaren Ausgleich" zwischen den Interessen des einzelnen Arztes an einem möglichst ungehinderten Wachstum und den Interessen aller Vertragsärzte an möglichst stabilen Punktwerten darstelle (BSGE 89, 173, 183 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 379).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Aus der Fallzahl allein ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine zu umfangreiche und deshalb qualitativ mutmaßlich unzulängliche Tätigkeit des Arztes (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369; SozR aaO Nr. 44 S 359).

    So stellen Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen, die nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V getroffen werden können, sinnvolle flankierende Maßnahmen zur Absicherung der Wirkung der Praxisbudgets dar (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 f; SozR aaO Nr. 44 S 362).

    Dementsprechend waren die KÄVen zwar nicht verpflichtet, aber befugt, die Honorarbegrenzung für den einzelnen Vertragsarzt davon abhängig zu machen, dass auch seine Fachgruppe im Durchschnitt einen Fallzahlzuwachs von mehr als 5 % aufwies (zu einer ähnlichen Regelung , Urteil vom 13. März 2002, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358).

    Damit wurde dem Erfordernis, dass der Vertragsarzt bei seiner Leistungserbringung die für die Honorierung maßgeblichen Rahmendaten kennen muss, ausreichend Rechnung getragen (zu diesem Erfordernis im Zusammenhang mit Honorarbegrenzungen bei Fallzahlzuwächsen s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 367).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 35/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 211; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 13/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei sberschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 14/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 211; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 59/03 R
    Zur Beschränkung der Vergütung für Fallwertsteigerungen dienten insbesondere die zum 1. Juli 1997 durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) eingeführten Praxisbudgets, die bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gewesen sind (zu den Praxisbudgets zuletzt BSG, Urteil vom 24. September 2003 - B 6 KA 31/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
    Zudem darf nicht lediglich isoliert auf einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidungen abgestellt werden, sondern zu berücksichtigen ist der Kontext, in dem die vom Kläger für seine Divergenzrügen herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu zB BSG, Beschlüsse vom 23.10.1998 - B 6 KA 15/98 B - vom 18.11.2003 - B 6 KA 59/03 B - vom 8.9.2004 - B 6 KA 39/04 B - vom 31.8.2005 - B 6 KA 35/05 B - vom 31.5.2006 aaO und vom 19.7.2006 aaO).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R   

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https://dejure.org/2005,79118
BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2005,79118)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2005,79118)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - 6 KA 59/03 R (https://dejure.org/2005,79118)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Es kommt hinzu, dass einem jeden Vertragsarzt ein gewisser kon-tinuierlicher Fallzahlzuwachs als Ausdruck einer stetigen Pra-xisentwicklung zugebilligt werden muss (BSG, Urteil vom 13. März 2002, a.a.O.).

    Dabei geht es nicht darum, ob es dem Arzt erlaubt ist, sein Behandlungsverhalten in der Aussicht auf ein adäqua-tes Honorar zu steuern; das Kriterium der Vorhersehbarkeit des Eingriffs erfordert vielmehr die vorherige Durchsichtigkeit der zulässigen Fallzahlsteigerung (BSG, Urteil vom 13. März 2002, a.a.O.).

    Der Senat sieht sich in seiner Entscheidung nicht durch das Urteil des BSG vom 13. März 2002 (B 6 KA 1/01 R) gehindert.

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.10.2001 - L 6 KA 64/01
    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Der Se-nat hat mit Urteil vom 18. Oktober 2001 (L 6 KA 64/01) bereits erhebliche Bedenken geäußert, ob § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V eine hinreichende Eingriffsgrundlage für Fallzahlzuwachsbegrenzungen der vorliegenden Art ohne Berücksichtigung des Behandlungsum-fanges pro Fall darstellen kann.

    Denn sie greift unverhältnismäßig in die Rechte der Vertragsärzte ein (Urteil des Senats vom 18. Oktober 2001 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2000 - L 5 KA 275/99
    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Denn er steht wie jeder Selbständige im Wettbewerb zu sei-nen Kollegen, indem sich Güte und Qualität eines Arztes vor al-lem auch durch den Zulauf von Patienten in seiner Praxis nie-derschlagen (so auch LSG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2000 L 5 KA 275/99 -).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ermittlung - Fallpunktzahlen für

    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Auch das BSG hat in mehreren Urteilen ausge-sprochen, dass Praxisanfänger und kleinere Praxen durch eine Regelung der Honorarverteilung nicht ungerechtfertigt benach-teiligt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 47/00 R -).
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 35/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Unter Berück-sichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. März 2002 (B 6 KA 35/01 R) sei davon auszugehen, dass die Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung rechtmäßig sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000 - L 11 KA 42/00
    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Demgemäß hat das BSG im Urteil vom 3. Dezember 1997 (SozR 3 2500 § 85 Nr. 23) und ihm folgend das LSG Essen im Urteil vom 6. Dezember 2000 (L 11 KA 42/00 MedR 2001, 427 f.) eine allein auf die Überschreitung bestimm-ter Fallzahlgrenzwerte abstellende und den Leistungsumfang im Übrigen völlig außer Acht lassende Regelung als nicht durch § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V vereinbar erachtet.
  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Allerdings sind mengenbegrenzende Regelungen in einem HVM zur Stabilisierung des Punktwertes und damit zur Stützung der ein-zelnen Leistung angesichts einer begrenzt zur Verfügung stehen-den Gesamtvergütung zulässig (vgl. bereits BSG, SozR 2200 § 368f Nr. 9; SozR 3 2500 § 85 Nr. 12).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2003 - L 6 KA 48/01
    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Urteil vom 14. Januar 2003 - L 6 KA 48/01) die Fallzahlbegrenzung nach § 12 Abs. 4a HVM für rechtswidrig erachtet, allerdings begrenzt auf die Fassung der Vorschrift bis zum Quartal IV/98. Weder die ab 1999 geltende Änderung des § 12 Abs. 4d HVM noch der "Inter-pretationsbeschluss" des Vorstandes zu § 12 Abs. 4a vom 10. No-vember 1999, ebenfalls rückwirkend geltend ab 1999, führen in-des im vorliegenden Fall zu einer anderen rechtlichen Beurtei-lung.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2002 - L 6 KA 73/01
    Auszug aus BSG, 27.05.2005 - 6 KA 59/03 R
    An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entschei-dung vom 10. September 2002 (L 6 KA 73/01) festgehalten, obwohl das BSG in den Urteilen vom 13. März 2002 (SozR 3 2500 § 85 Nrn. 44 und 45) die Eingriffsgrundlage in den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift gesehen hat.
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